Im Westen mal wieder was Neues. Aufgrund der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) wurden mit dem Nachweisgesetz (NachwG) in der neuen Fassung zum 01.08.2022 neue Bedingungen für Arbeitsverträge aufgestellt. Diese betreffen zum einen neue Arbeitsverträge für Anstellungen ab dem 01.08.2022, zum anderen aber auch eine Auskunftspflicht auf Verlangen für Arbeitnehmer mit älteren Arbeitsverträgen oder gar ohne solche.
Was ist neu im Nachweisgesetz?
Der Arbeitsvertrag muss nun in Schriftform abgefasst und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass „Schriftform“ auch im Zeitalter der Digitalisierung „Papier mit Druck und händischer Unterschrift“ bedeutet. Zwar wurde darum gerungen, die „Textform“ (d.h. auch die rein elektronische Form) zuzulassen, aber das wurde getreu dem inoffiziellen deutschen Motto „Digitalisierung funktioniert nur anderswo“ wieder mal nicht umgesetzt.
Wichtig ist, dass bestimmte Angaben zu den Arbeitsbedingungen in neuen und nach dem 1.8.2022 veränderten Arbeitsverträgen verpflichtend sind. Das sind grob zusammengefasst nach §2 Nachweisgesetz:
- Informationen zum Kündigungsverfahren. Neben der zwingenden Schriftform und der Angabe der Kündigungsfrist ist nun auch über die Einhaltung und Dauer der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu unterrichten. Diese Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung ist also anzugeben; fehlt die Angabe, bedeutet das allerdings nicht, dass die Frist nicht gilt.
- Aufschlüsselung der Vergütung für die Arbeit, also unter klarer Berücksichtigung der einzelnen Elemente wie Überstunden, Wochenendarbeit, Prämien und Sonderzahlungen usw., inkl. Fälligkeit und Art der Auszahlung.
- Ruhepausen und Ruhezeiten, Schichtsystem usw.
- Erklärungen zum Anspruch auf Fortbildungsangebote
- Bei betrieblicher Altersvorsorge Name und Anschrift des Trägers
Diese Angaben sollten bei neuen oder geänderten Arbeitsverträgen nun in den Verträgen selbst bereits enthalten sein. Ansonsten können die Angaben auch separat schriftlich übergeben werden, allerdings mit sehr knappen Fristen, teils am ersten Tag des Arbeitsantritts, teils nach einer Woche, teils nach längstens einem Monat. Vorsicht Falle: das gilt auch für Verträge, die vor dem 1.8.2022 unterzeichnet wurden, wenn der Arbeitsantritt am 1.8.2022 oder später erfolgt.
Arbeitnehmer mit älteren Verträgen haben außerdem nun ein Auskunftsrecht. Solchen Arbeitnehmern sind auf Verlangen innerhalb von einer Woche die neuen Pflichtangaben schriftlich auszuhändigen. Das gilt dann auch für zukünftige Absprachenänderungen.
Was zu tun ist
Bestehende Musterverträge können nicht unverändert weiterverwendet werden, sofern sie dem neuen Nachweisgesetz nicht bereits entsprechen. Es sollten also neue Musterverträge erstellt werden, welche die gesetzlichen Änderungen berücksichtigen. Für etwaige Anfragen bereits länger angestellter Arbeitnehmer sollte eine schriftliche Übersicht über die neuen Punkte vorbereitet werden. Neu ist nämlich auch, dass nach dem Nachweisgesetz nun ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € fällig werden kann, wenn der Auskunftspflicht nicht rechtzeitig Genüge getan wird.
Caveat
Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung der Neuerungen aus unserer Sicht als rechtliche Laien. Wir empfehlen die Kontaktaufnahme zur Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens. Und falls Sie keine solche haben: gerne stellen wir den Kontakt zu unserem Netzwerkpartner Dr. iur. Martin Sebastian Greiff her, der als Fachanwalt für Medizinrecht aus unserer Sicht der richtige Ansprechpartner für Sie ist.